2. Änderungssatzung zur Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde BollersdorfAufgrund des § 5 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 15.10.1993 (GVBl Teil I, Nr. 22 vom 18.10.93) in der Fassung vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 230), des § 90 des SGB VIII / KJHG vom 26.06.90, zuletzt geändert durch BGBL I vom 13.06.94, des Kindertagesstättengesetzes vom 10.06.1992 (GVBl I S. 178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.96 (GVBl. I S. 358) hat die Gemeinde Bollersdorf in der Sitzung am 14.02.2000 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: § 5 Fälligkeit der Gebührengestrichen "Beitragsfrei ist der Monat August eines jeden Jahres." Änderung der Anlage 1 gestrichen 3. Der Jahresbeitrag wird in 11 Monatsraten erhoben. Gebührenfrei ist der Monat August eines Jahres. Mit dem beitragsfreien Monat sind die Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes (z.B. durch Krankheit, Urlaub oder Schließzeiten der Einrichtung) abgegolten. neu eingefügt 3. Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Bollersdorf, den 25.02.2000
BekanntmachungsanordnungDie vorstehende 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen in kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Bollersdorf vom 25.02.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Buckow, 25.02.2000 gez. R.-D. Dammann |