Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Ausübung das Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Nr. 2 BauGB an Grundstücken
(Vorkaufsrechtssatzung)

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GOBbg) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398), zuletzt geändert am 08.04.1998 (GVBI.I S.62) in der zurzeit gültigen Fassung und § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBI.I S.2141) zuletzt geändert am 15.12.1997 (BGBI.I S.2902) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf in ihrer Sitzung am 17.02.2000 die nachstehende Satzung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Vorkaufsrechtssatzung) beschlossen.

§ 1 formeller Geltungsbereiche

Für den Bereich der Flurstücke 95/31 und 95/30 der Flur 3 in der Gemarkung Waldsieversdorf wird eine Satzung über die Ausübung das Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erlassen.

Der Geltungsbereich ist auf dem als Anlage zur Satzung gehörenden Lageplan gekennzeichnet.

§ 2 sachlicher Geltungsbereich

Der Gemeinde Waldsieversdorf steht im Geltungsbereich des in § 1 benannten Gebietes zur Gewährleistung der Umsetzung der Entwicklungsziele als staatlich anerkannter Erholungsort mit einer entsprechenden geordneten städtebaulichen Entwicklung (vorrangiges Entwicklungsziel: Schaffung einer Sport- und Erholungseinrichtung unter Einbeziehung das angrenzenden Sportplatzes und touristischer Nutzung) an den bebauten und unbebauten Grundstücksteilen im Geltungsbereich dieser Satzung zu.

§ 3 Mitteilungspflichten der Grundstückseigentümer

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht im Sinne dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Waldsieversdorf den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Waldsieversdorf, den 22.Feb. 2000

gez. R. D. Dammann   gez. M. Werner
Amtsdirektor   ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde Waldsieversdorf
Vorsitzender der Gemeindevertretung

Anlage dieser Satzung ist eine Flurkarte, Gemarkung Waldsieversdorf, Flur 3, mit dem markierten Geltungsbereich.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an Grundstücken (Vorkaufsrechtssatzung) vom 17.02.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufunund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schrifllich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Buckow, 28.02.2000
 
gez. R.-D. Dammann
Amtsdirektor