Bekanntmachung des Amtes Märkische Schweiz
Gemeinde Rehfelde


Genehmigung des Bebauungsplanes "Gartenstadt" der Gemeinde Rehfelde

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 10.12.98 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Gartenstadt" der Gemeinde Rehfelde für das Gebiet: Flur 2, Flurstücke 623, 624 und 625 der Gemarkung Rehfelde bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wurde mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 01.09.99 Az.: 383/99 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiemmit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt am 27.04.00 in Kraft. Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesen Tag in der Amtsverwaltung das Amtes Märkische Schweiz, Außenstelle Rehfelde, Elsholzstraße 4, Bauamt Zimmer 11 in 15345 Rehfelde während der Dienststunden:

Montag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr,
Dienstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr,
Mittwoch 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr,
Donnerstag 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr,
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Fommvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 und § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BauGB Über die fristgemäße Geltungmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Rehfelde, den 13.04.00
 
gez. R. D. Dammann
Amtsdirektor