Bekanntmachung des Amtes Märkische Schweiz
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| Montag | 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr, | |
| Dienstag | 09.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr, | |
| Mittwoch | 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr, | |
| Donnerstag | 09.00 - 12.00 und 13.00 - 15.00 Uhr, | |
| Freitag | 09.00 - 12.00 Uhr |
Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Fommvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 und § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BauGB Über die fristgemäße Geltungmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Rehfelde, den 13.04.00
gez. R. D. Dammann
Amtsdirektor