BekanntmachungDie nachstehende Haushaltssatzung der Stadt Buckow für das Haushaltsjahr 2000 vom 15.03.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
der Gemeindeordnung (GO)
enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen
dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den
Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. In die Haushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen. Die nach § 78, Abs. 5, Satz 3 GO erforderliche Genehmigung zum Haushaltssicherungskonzept, gemäß § 74 Abs. 3 i.V. mit Abs 4 GO Bbg. wurde vom Landrat des Landkreises Märkisch Oderland, als allgemeine untere Landesbehörde, am 06. April 2000 mit Geschäftszeichen 151421 erteilt.
Haushaltssatzung
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| Der Haushaltsplan für das Jahr 2000 wird | |||
| 1. | im Verwaltungshaushalt | ||
| in der Einnahme | 3.070.100 DM | ||
| in der Ausgabe | 6.918.700 DM | ||
| und | |||
| 2. | im Vermögenshaushalt | ||
| in der Einnahme | 7.225.500 DM | ||
| in der Ausgabe | 7.225.500 DM | ||
| festgesetzt. |
| Es werden festgesetzt: | |||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 DM | |
| davon für Zwecke der Umschuldung | 0 DM | ||
| 2. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 DM | |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 500.000 DM |
| Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 300 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke | 400 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 390 v. H. |
Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:
| 1. | Verwaltungshaushalt | ||
| für Personalkosten bis höchstens | 3.000,00 DM | ||
| für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens | 5.000,00 DM | ||
| 2. | Vermögenshaushalt | ||
| für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens | 5.000,00 DM |
Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.
Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3. Geringfügig i. S. des § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 40.000,00 DM nicht übersteigen.
| gez. R.-D. Dammann | gez. Dr. Schulze | |
| Amtsdirektor | ehrenamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung |