Bekanntmachungsanordnung
Die nachstehende Satzung über die Erhebung on Gebühren für die Benutzung des Marktes der Stadt
Buckow vom 12.04.2000 (Marktgebührenordnung) wird hiemmit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die
in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufunund der GO erlassen
worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schrifllich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der
Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend
gemacht worden ist.
Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.
Buckow, 05.05.2000
gez. R.-D. Dammann Amtsdirektor
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Marktes der Stadt Buckow
vom 12.04.2000
(Marktgebührenordnung)
Aufgrund
§ 5 der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1999 (GVBI.I S. 98) i.V. mit den
§§ 1, 2, 4 und 6 das Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom
27.06.1991 (GVBI.I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBI.I S. 231)
und des § 11 der Satzung über die Durchfürung das Wochenmarktes in der Stadt
Buckow vom 12.04.2000 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow in der
Sitzung am 12.04.2000 folgende Marktgebührenordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif
1) Für die Nutzung das Marktes werden entsprechend dieser Satzung Gebühren erhoben.
2) Die Tagesstandgebühr beträgt pro laufenden Meter 5,00 DM.
3) Die Benutzung das Energieanschlusses beträgt pro Tag 5,00 DM
4) Die Gebührenerhebung nach anderen Vorschriften wird von dieser Regelung nicht berührt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer einen gemeindlichen Markt benutzt. Mehrere GebÜhrenschuidner
haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung
1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung, sofern im Einzelfall nichts
anderes bestimmt ist.
2) Die Gebühren sind am Markttag bar an den Bediensteten des Amtes zu zahlen.
3) Für die Entrichtung des Standgeldes wird eine Empfangsbescheinigung erteilt und ist bei
Kontrollen auf Verlangen vorzuzeigen.
4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Verändenungen der Verhältnisse, die
für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, dem Marktleiter unverzüglich zu
melden und auf Verlangen darüber Auskunft zu geben.
§ 4 Gebührenberechnung
1) Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben.
2) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Plätze nicht oder nur teilweise in
Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückerstattung der Gebühren.
3) Vergibt der Marktleiter einen Tagesstand am Tage mehrmals, so wird jedesmal die
volle Gebühr erhoben.
4) Notwendige Strom- und Wasserkosten sind gesondert mit dem Leistungsträger zu vereinbaren.
§ 5 Ausgeschlossene Ansprüche
1) Der Gebührenpflichtige kann gegen die Gebührenforderung nicht mit Gegenfordenungen
aufrechnen.
2) Für gestohlene, verlorene oder abhanden gekommene Quittungen wird kein Ersatz geleistet.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Marktgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Buckow, den 20. Apr. 2000 |
| gez. Dr. Schulze | | gez. R.-D. Dammann |
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Ehrenamtlicher Bürgemmeister |
| Amtsdirektor |
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