Bekanntmachungsanordnung

Die nachstehende Satzung über Märkte in der Stadt Buckow vom 12.04.2000 (Marktordnung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufunund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schrifllich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Buckow, 05.05.2000
 
gez. R.-D. Dammann
Amtsdirektor


Satzung über Märkte in der Stadt Buckow vom 12.04.2000

(Marktordnung)

Aufgrund § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.398), in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1999 (GVBI.I S. 98), des §§ 1 (1) des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBI.I S. 200) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.1999 (GVBl.I S. 231), und des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBI. I S. 202), geändert durch Art. 2 Zweites Euro-Einführungsgesetz vom 24.03.1999 (BGBI. I S. 385) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Buckow in der Sitzung am 12.04.2000 folgende Marktsatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1) Die Stadt Buckow betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung laut straßenverkehrsrechtlicher Anordnung.
2) Zuständig für die Durchführung der Markttage ist das Fachamt für Ordnung und Soziales des Amtes Märkische Schweiz durch einen eingesetzten Marktleiter.
3) Anträge der Anbieter sind an das Gewerbeamt zu richten.

§ 2 Marktplätze und Marktzeiten

1) Der Markt findet statt jeden Donnerstag auf dem Parkplatz in der Schulstraße
2) Sofern dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, am Tage zuvor.
3) Die Marktzeiten sind von 8.00 - 17.00 Uhr
4) Werden Ort oder Zeit das Marktes in dringenden Fällen vorübergehend geändert, so wird dies den Händlern vor Ort mitgeteilt.
5) Marktvorhaben an Tagen außerhalb des festgelegten Tages sind gesondert zu beantragen.
6) Änderungen der Standzeiten sind gesondert undbegründet zu beantragen.

§ 3 Gegenstände des Marktverkehre

1) Auf dem Markt dürfen nur die gesetzlich festgelegten, bestimmten Waren feilgeboten werden, dies sind insbesondere

  1. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelrechts mit Ausnahme alkoholischer Getränke
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
  3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme das größeren Viehs
  4. Holz-, Korb-, Stroh- Keramik-, Glas-, Porzellan-, Emaille- und Töpferwaren
  5. Haushalts- und Küchenmetallwaren des täglichen Bedarfs (z.B. Töpfe, Pfannen, Besenstiele, Schrubber, Staubwedel, Kaffeefilter)
  6. Reinigung- und Putzmittel
  7. Wachs- und Parafinwaren
  8. Kurzwaren (z.B. Wollgarn, Zwim, Bänder, Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Haarnadeln, Schuhbänder, Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte)
  9. Toilettenartikel einfacher Art (z.B. Seife, Zahnpasta, Zahnbürste, Hautcreme, Fußöle, Badesalze, Papiertaschentücher)
  10. Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke, Kränze
  11. Kleingartenbedarf einfacher Art
  12. Modeschmuck und Kleinlederwaren
  13. Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel
  14. Kleintextilien/ Bekleidung
  15. Schuhe, Stiefel, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe
  16. Kleinspielwaren

§ 4 Marktfreiheit

1) Jedermann ist berechtigt, im Rahmen der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen am Markt als Anbieter, Käufer oder Besucher teilzunehmen.

2) Der Marktleiter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Anbieter, Käufer oder Besucher ausschließen.
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn die Teilnehmer gegen diese Satzung oder rechtmäßige Anordnungen der Marktverwaltung verstößt oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

3) Der Marktleiter kann außerdem einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen, wenn der für die einzelnen Marktabteilungen (§ 6) zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

§ 5 Zuweisung von Standplätzen

1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch den Marktleiter als Tageszuweisung. Bei der Beantragung sind die Art und Ausmaße des Verkaufsstandes anzugeben. Ohne vorherige Anmeldung werden Anbieter nur zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.

3) Für die Zuweisung eines Standplatzes sind die marktbetrieblichen Erfordernisse maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Wenn die Platzverhältnisse es nicht anders erlauben, kann einem Anbieter nur ein Standplatz zugewiesen werden.

4) Soweit eine Tageszuweisung bis 8.00 Uhr nicht aufgesucht oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit aufgegeben ist, kann einem anderen Anbieter eine Tageszuweisung für den betreffenden Standplatz erteilt werden.

5) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Sie kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen versehen werden.

6) Die Zuweisung kann vom Marktleiter widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. der zugewiesene Standort ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke oder zur Durchführung baulicher Maßnahmen benötigt wird.
  2. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht genutzt wird
  3. der Standinhaber oder seine Beauftragten erheblich oder wiederholt die gesetzlichen Bestimmungen über den Marktverkehr oder gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben.
  4. der Standinhaber die Gebühr nicht bezahlt.

7) Wird die Zuweisung widerrufen, kann der Marktleiter die sofortige Räumung das Standortes verlangen.

§ 6 Aufbau und Abbau

Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn das Marktes bezogen werden. Sie sind im Interesse der Platzreinigung unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vom Marktplatz zu entfernen, widrigenfalls werden sie auf Kosten des Standinhabers zwangsweise entfernt.

§ 6 Verkaufseinrichtungen

1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf dem Marktplatz nur Verkaufswagen und Verkaufsstände zugelassen. Ein Verkauf aus Krafffahrzeugen ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Abstellung von Waren und Gegenständen hat nur innerhalb des zugewiesenen Bereiches zu erfolgen.

2) In begründeten Fällen kann der Marktleiter das Abstellen notwendiger Fahrzeuge unmittelbar am Marktstand genehmigen.

3) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein. Der Abstand der Lebensmittel vom Boden muß beim Aufbewahren und Feilbieten mindestens 45 cm, bei nicht staubdicht verpackten Back- und Konditoreiwaren mindestens 80 cm betragen. Es ist eine Gehwegbreite von 1,50 m zu gewährleisten.

4) Vordächer an Verkaufseinrichtungen müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m ab ErdoberHäche haben und dürfen die zugewiesene Grundfläche, nach der Verkaufsseite höchstens 1,50 m überragen.

5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht mehr als erforderlich beschädigt wird. Sie dürfen weder an Bäumen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

6) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzubringen.

7) Das Anbringen von anderen als in Abs. 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen gestattet und nur, soweit sie sich auf den Geschäftsbetrieb des Standinhabers beziehen.

§ 8 Verhalten auf dem Markt

1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten das Marktes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen des Marktleiters zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisangabenverordnung sowie die Bestimmungen des Lebensmittel-, Hygiene- und Baurechts sind einzuhalten.

2) Jeder Teilnehmer hat sein Verhalten auf dem Markt so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Unzulässig ist insbesondere

  1. Waren im Umhergehen anzubieten
  2. Werbemittel aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen

3) Jeder Teilnehmer ist für den ordnungsgemäßen und ungefährlichen Zustand der von ihm eingebrachten und mitgeführten Sachen verantwortlich.

4) Den Beauftragten der Amtsverwaltung das Amtes Märkische Schweiz ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

5) Den Markthändlern werden Toiletten angeboten, die geeignete Vorrichtungen für eine angemessene Personalhygiene gewährleisten (Handwaschbecken und Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände lt. Lebensmittelhygiene-Verordnung).
Die Personaltoilette für die Beschäftigten im Lebensmittelverkehr darf nur von Personen mit entsprechend dem Bundesseuchengesetz gültigem Gesundheitszeugnis benutzt werden.

6) Erforderliche Energieanschlusse sind zu beantragen und zu gewährleisten.

§ 9 Reinigung der Marktplätze

1) Die Standinhaber sind verpflichtet:

  1. Verpackungsmaterial und Marktabfälle eigenstandig beim Verlassen mitzunehmen.
  2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird.
  3. die allgemeine Sicherheit das Standplatzes zu gewährleisten.

2) Anbieter für Waren, die zum sofortigen Verzehr angeboten werden, haben Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 5 m die Rückstände einzusammeln.

§ 10 Haftung

1) Das Amt übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Sachen.

2) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber dem Amt Markische Schweiz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

§ 11 Gebührenpflicht

Das Feilbieten von Waren auf dem Markt ist gebührenpflichtig. Die GebÜhren richten sich nach der Marktgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig im Sinne der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dieser Satzung getroffenen Festlegungen verstößt.

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 10,- DM bis höchstens 2000,- DM geahndet werden. (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 in der gültigen Fassung vom 26.01.1 998 - BGBI I S.156)

§ 13 Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2) Damit tritt die Marktordnung der Stadt Buckow vom 15.05.1991 außer Kraft.


Buckow, den 20. Apr. 2000
 
gez. Dr. Schulze   gez. R.-D. Dammann
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Ehrenamtlicher Bürgemmeister
  Amtsdirektor