Nach § 36 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 07. November 1992 (KABl. Nr. 13/92) hat der Gemeindekirchenratder Ev. Kirchengemeinde Garzin, Kirchenkreis Fürstenwalde-Strausberg in der Sitzungen am 12.12.1999 für den Friedhof in Garzin die nachstehende

Friedhofsgebührenordnung

beschlossen

§ 1

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:
für Erdbeisetzungen 25 Jahre
für Urnenbeisetzungen 20 Jahre

§ 2 - Gebührentarif

1.   Grabberechtigungsgebühren (incl. Wassergeld):  
1.1   Wahlgrabstätten  
    Einfach-Grabstelle
(für die Zeit der Ruhefrist)
300,00 DM
    Zweifach-Grabstelle
(für die Zeit der Ruhefrist)
600,00 DM
1.2   Reihengrabstellen (nur Einzelgrab ohne Verlängerungsmöglichkeit in besonderem Grabfeld bzw. Reihe) kein Angebot
1.3   Urnengrabstätten für 2 Urnen (für die Zeit der Ruhefrist) kein Angebot
1.4   Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab  
    Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes 12,00 DM/ Jahr
2.   Bestattungsgebühren:
    (Annahme und Aufbewahrung des Sarges/Urne, Herstellen und Schließen der Gruft)
2.1   Sofern das Herstellen und Schließen der Gruft ehrenamtlich in Nachbarschaftshilfe erfolgt
ansonsten:
keine
2.2   in Wahlgrabstätten (ohne Sargträger) kein Angebot
2.3   in Urnengrabstätten (ohne Urnenträger) kein Angebot
3.   Leistungen bei Trauerfeiern  
3.1   Aufbahrung des Sarges / Urne/ Kirchenbenutzung (auch bei stiller Beisetzung) 50,00 DM
3.2   Orgel-/Harmoniumspiel
3.2.1   wenn Organist durch Kirchengemeinde gestellt wird 30,00 DM
3.2.2   Benutzung in anderen Fällen kein Angebot
4.   Grabmahlgebühren:
4.1   für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmälern
4.1.1   für stehende Grabmäler 50,00 DM
4.1.2   für liegende Grabmäler 30,00 DM
5.   Verwaltungsgebühren:
5.1   allgemeine Verwaltungsgebühr 20,00 DM
5.2   für die Umschreibung des Nutzungsberechtigten 10,00 DM

§ 3 - gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzen, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

Für den evang. Friedhof in Garzin kann die Ev.Kirchengemeinde Garzin kein Angebot machen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erledigung der oben genannten Arbeiten durch Gewerbetreibende von der Ev. Kirchengemeinde Garzin genehmigt sein muss.


§ 4 - Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.07.2000 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
   
Garzin, den 11.02.2000

gez. Dr. J. Hilbert
Für den Gemeindekirchenrat

Vorstehende Friedhofsgebührenordnung wurde
1. Kirchenaufsichtlich genehmigt
2. Im vollen Wortlaut veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Märkische Schweiz