Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahen in der Gemeinde Grunow vom 29.05.2000Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) vom 18.10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert am 08.04.1998 (GVBI. I S. 62) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.06.1999 (GVBI. I S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grunow am 29.05.2000 folgende "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen" (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen: § 1 Erhebung des Beitrages
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| Bei (Straßenart) |
anrechenbare Breiten in Gewerbegebieten | anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile | Anteil der Beitragspflichtigen |
| 1. Anliegerstraßen | |||
| a) Fahrbahn | 8,50 m | 5,50 ,m | 50 v.H. |
| b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen | je 1,70 m | nicht vorgesehen | 50 v.H. |
| c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 50 v.H. |
| d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 50 v.H. |
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 50 v.H. | ||
| f) Grünanlagen | je 2,00 m | je 2,00 m | 50 v.H. |
| 2. Haupterschließungsstraßen | |||
| a) Fahrbahn | 8,50 m | 6,50 ,m | 30 v.H. |
| b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen | je 1,70 m | je 1,70 m | 30 v.H. |
| c) Parkstreifen | je 5,00 m | je 5,00 m | 50 v.H. |
| d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 50 v.H. |
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 30 v.H. | ||
| f) Grünanlagen | je 2,00 m | je 2,00 m | 30 v.H. |
| 3. Hauptverkehrsstraßen | |||
| a) Fahrbahn | 8,50 m | 5,50 ,m | 20 v.H. |
| b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen | je 1,70 m | je 1,70 m | 10 v.H. |
| c) Parkstreifen | je 2,50 m | je 2,50 m | 50 v.H. |
| d) Gehweg | je 2,50 m | je 2,50 m | 50 v.H. |
| e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 20 v.H. | ||
| f) Grünanlagen | je 2,00 m | je 2,00 m | 30 v.H. |
| 4. Selbstständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | |||
| 3,00 m | 3,00 ,m | 50 v.H. | |
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Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Im Sinne der Absätze 3 gelten als:
(5) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 4) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. (6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Streckenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf. (7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 5), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend. (8) Für Anlagen, für die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen oder der Eigenart der Nutzung bzw. dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde Grunow durch Satzung im Einzelfall gesonderte Regelungen. (9) Die Einstufung der Straßen erfolgt durch Beschlußfassung der Gemeindevertretung.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes(1) Der nach den §§ 2 - 4 emmittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtgt. (2) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine andere vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 2 und 3) vervielfacht mit
(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:
(8) Grundstücken an zwei aufeinander stoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und diese Anlagen ganz oder teilweise in der Baulast der Gemeinde Grunow stehen. Der Berechnung des Ausbaubeitrages werden nach den Maßgaben der Absätze 1, 2, und 3 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur zur Hälfte zugrundegelegt. Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander stoßende Verkehrsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach den Abs. 1, 2 und 3 durch die Zahl der Verkehrsanlagen geteilt. Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie überwiegend gewerblichen gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. § 6 KostenspaltungDer Beitrag kann für
§ 7 Vorausleistungen und Ablösung(1) Sobald mit der baulichen Durchführung der Maßnahme begonnen wurde, kann die Gemeinde Grunow bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben. (2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht. § 8 Beitragspflichtige(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. (2) Ist das Grundstück mit einen Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind. (4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Grunow die notwendige Unterstützung zu gewähren. (5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner. § 9 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. mit dem Abschluß der Maßnahme. Sie entsteht in den Fällen der Kostenspaltung (§ 7) mit dem Abschluß der auf die jeweilige Teileinrichtung bezogenen Teilmaßnahmen und im Fall der Abschnittsbildung (§ 3 Abs. 2 u. §4 Abs. 6) mit dem Abschluß der auf den jeweiligen Abschnitt bezogenen Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. (2) Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie technisch entsprechend dem Bauprogramm fertiggestellt und tatsächlich und rechtlich beendet ist und der Gesamtaufwand feststellbar ist. § 10 FälligkeitDer Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 11 Einbeziehung der Eigentümer/ AnliegerVor Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme im Sinne dieser Satzung ist eine Bürgerversammlung durchzuführen. Mit den vom geplanten Ausbau betroffenen Eigentümern/ Anliegern ist die Variante des Straßenbaues oder einer anderen Maßnahme 9im Sinne dieser Satzung zu beraten. Die betroffenen Eigentümer/ Anlieger sind über die daraus reultierenden voraussichtlichen Kosten (Schätzkosten) zu informieren. § 13 Wirtschaftswege und sonstige StraßenIm Falle des Ausbaus von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.S. von § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen. § 14 InkrafttretenDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Grunow, den 06. Juni. 2000
BekanntmachungsanordnungDie vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Grunow vom 29.05.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO)
enthalten oder aufgrund der GO
erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der
Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel
ergibt, geltend gemacht worden ist.
Buckow, 06.06.2000 gez. R.D. Dammann Amtsdirektor |