Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahen in der Gemeinde Grunow vom 29.05.2000

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) vom 18.10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert am 08.04.1998 (GVBI. I S. 62) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.06.1999 (GVBI. I S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grunow am 29.05.2000 folgende "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen" (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages
(Erschließungsanlagenbegriff)

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Grunow Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen.
  2. den Wert der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zumZeitpunkt des Beginns der Maßnahme einschließlich Freilegung.
  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn
  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuenung von
    1. Rinnen und Bordsteinen,
    2. Trenn-, Seiten-, Rand - und Sicherheitsstreifen,
    3. Geh- und Radwegen,
    4. Beleuchtungseinrichtungen,
    5. Entwässerungseinrichtungen,
    6. Böschungen, Schutz- und Stützmauem,
    7. Parkflächen, einschließlich Standspuren und Halteleuchten,
    8. unselbstständige Grünanlagen.
    9. für die Inanspruchnahme Dritter mit Planung und Bauleitung sowie die Verwaltungskosten, die ausschließlich der maßnahme zuzurechnen sind

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

(2) Die Gemeinde kann beschließen, für einzelne Abschnitte die gesonderte Aufwandsermittlung durchzuführen, wenn der Abschnitt selbstständig genutzt werden kann.

§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Gemeinde Grunow trägt den Teil des Aufwandes, der

  1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
  2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Der Anteil der Beitragspflicht am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:

Bei
(Straßenart)
anrechenbare Breiten in Gewerbegebieten anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen




1. Anliegerstraßen   
a) Fahrbahn8,50 m5,50 ,m50 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 mnicht vorgesehen50 v.H.
c) Parkstreifenje 5,00 m je 5,00 m50 v.H.
d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung  50 v.H.
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m50 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen   
a) Fahrbahn8,50 m6,50 ,m30 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 mje 1,70 m30 v.H.
c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m50 v.H.
d) Gehweg je 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung  30 v.H.
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m30 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen  
a) Fahrbahn8,50 m5,50 ,m20 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 mje 1,70 m 10 v.H.
c) Parkstreifenje 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
d) Gehweg je 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung  20 v.H.
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m30 v.H.
4. Selbstständige Gehwege einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
3,00 m3,00 ,m50 v.H.

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Im Sinne der Absätze 3 gelten als:

  1. Anliegerstraßen:
    Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
  2. Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.
  3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Landesstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
  4. selbstständige Gehwege:
    Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 4) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend.

(6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Streckenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedarf.

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 5), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.

(8) Für Anlagen, für die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen oder der Eigenart der Nutzung bzw. dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht gerecht werden, bestimmt die Gemeinde Grunow durch Satzung im Einzelfall gesonderte Regelungen.

(9) Die Einstufung der Straßen erfolgt durch Beschlußfassung der Gemeindevertretung.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 - 4 emmittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtgt.

(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine andere vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

  1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
  2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlagen zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung.

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 2 und 3) vervielfacht mit

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,
  2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  4. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können, (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten)
  5. 0,5 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können.

(5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse,
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf - oder abgerundet werden,
  3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen, dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  3. bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt.
  4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

  1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse, Hafengebiet,
  2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist,
  3. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.

(8) Grundstücken an zwei aufeinander stoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und diese Anlagen ganz oder teilweise in der Baulast der Gemeinde Grunow stehen. Der Berechnung des Ausbaubeitrages werden nach den Maßgaben der Absätze 1, 2, und 3 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur zur Hälfte zugrundegelegt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei aufeinander stoßende Verkehrsanlagen erschlossen werden, werden die Berechnungsdaten nach den Abs. 1, 2 und 3 durch die Zahl der Verkehrsanlagen geteilt.

Dies gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie überwiegend gewerblichen gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

§ 6 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung,
  3. Fahrbahn,
  4. Radweg,
  5. Gehweg,
  6. Parkflächen,
  7. Beleuchtung,
  8. Oberflächenentwässerung,
  9. unselbstständige Grünanlagen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

§ 7 Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der baulichen Durchführung der Maßnahme begonnen wurde, kann die Gemeinde Grunow bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages Vorausleistungen erheben.

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.

§ 8 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einen Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Grunow die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

§ 9 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. mit dem Abschluß der Maßnahme. Sie entsteht in den Fällen der Kostenspaltung (§ 7) mit dem Abschluß der auf die jeweilige Teileinrichtung bezogenen Teilmaßnahmen und im Fall der Abschnittsbildung (§ 3 Abs. 2 u. §4 Abs. 6) mit dem Abschluß der auf den jeweiligen Abschnitt bezogenen Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.

(2) Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie technisch entsprechend dem Bauprogramm fertiggestellt und tatsächlich und rechtlich beendet ist und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

§ 10 Fälligkeit

Der Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 11 Einbeziehung der Eigentümer/ Anlieger

Vor Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Durchführung einer Straßenbaumaßnahme im Sinne dieser Satzung ist eine Bürgerversammlung durchzuführen.

Mit den vom geplanten Ausbau betroffenen Eigentümern/ Anliegern ist die Variante des Straßenbaues oder einer anderen Maßnahme 9im Sinne dieser Satzung zu beraten. Die betroffenen Eigentümer/ Anlieger sind über die daraus reultierenden voraussichtlichen Kosten (Schätzkosten) zu informieren.

§ 13 Wirtschaftswege und sonstige Straßen

Im Falle des Ausbaus von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.S. von § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Grunow, den 06. Juni. 2000
 
gez. R.D. Dammann gez. Schmidt
Amtsdirektor ehrenamtlicher Bürgermeister
Vorsitzender der Gemeindevertretung


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Grunow vom 29.05.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.


Buckow, 06.06.2000
 
gez. R.D. Dammann
Amtsdirektor