Die nachstehende I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Waldsieversdorf für das Haushaltsjahr 2000
vom 08.06.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen
dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den
Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
In die Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten
des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.
Die I. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
| Buckow, den 09.06.2000 | gez. Dammann |
| Amtsdirektor |
Gemäß §79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom
15.10.1997 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999
(GVBl. I S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf am
08.06.2000 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge |
||
| DM | DM | gegenüber bisher DM |
nunmehr festgesetzt auf DM |
|
| 1) im Verwaltungshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 112.900 | 87.700 | 1.649.900 | 1.675.100 |
| die Ausgaben | 74.400 | 49.200 | 1.649.900 | 1.675.100 |
| 2) im Vermögenshaushalt | ||||
| die Einnahmen | 290.800 | 700.000 | 1.938.500 | 1.529.300 |
| die Ausgaben | 98.800 | 508.000 | 1.938.500 | 1.529.300 |
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite | von bisher 0 DM | auf 0 DM |
| davon für Zwecke der Umschuldung | von bisher 0 DM | auf 0 DM | |
| 2. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | von bisher 0 DM | auf 0 DM |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite | von 50.000 DM | auf 50.000 DM |
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 200 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 300 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v. H. |
Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:
| 1. | Verwaltungshaushalt | |
| für Personalkosten bis höchstens | 2.000,00 DM | |
| für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens | 5.000,00 DM | |
| 1. | Vermögenshaushalt | |
| für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens | 5.000,00 DM |
Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.
Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich i. S. des §§ 79 Abs. 2 Nr. 1 GO
gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des §§ 79 Abs. 2 Nr. 2 GO
dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des
laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3. Geringfügig i. S. v. § 79 Abs. 3 i. V. mit
§ 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der
Baumaßnahmen einen Betrag von 20.000,00 DM nicht übersteigen.
| gez. Dammann | gez. Werner |
| Amtsdirektor | ehrenamtlicher Bürgermeister Vorsitzende der Gemeindevertretung |