Bekanntmachung


Die nachstehende I. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Märkische Schweiz für das Haushaltsjahr 2000 vom 19.06.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

In die Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.
Die nach § 78 Abs. 5, Satz 3 GO erforderliche Genehmigung zu den Festsetzungen im § 3 der Haushaltssatzung, ist vom Landrat des Landkreises Märkisch Oderland, als allgemeine untere Landesbehörde, mit Verfügung vom 12.Juli.2000, Geschäftszeichen 151421, erteilt worden.

Buckow, den 21.07.2000 gez. Dammann
  Amtsdirektor


I. Nachtragshaushaltssatzung

des Amtes Märkische Schweiz für das Haushaltsjahr 2000


Gemäß §79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Amt Märkische Schweiz am 03.07.2000 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:


§ 1


Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
  erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

 
  DM DM gegenüber bisher
DM
nunmehr festgesetzt auf
DM





1) im Verwaltungshaushalt        
   die Einnahmen 122.800 24.100 4.100.200 4.198.900
   die Ausgaben 420.800 322.100 4.100.200 4.198.900
2) im Vermögenshaushalt        
   die Einnahmen 190.000 0 543.400 733.400
   die Ausgaben 193.600 3.600 543.400 733.400


§ 2


Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 DM auf 0 DM
  davon für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 DM auf 0 DM
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0 DM auf 0 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von 100.000 DM auf 100.000 DM


§ 3


Die Amtsumlage wird wie folgt festgesetzt:

von bisher 35,0 % auf 35,0 %.

§ 4


Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:

1. Verwaltungshaushalt  
   für Personalkosten bis höchstens 3.000,00 DM
   für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens 5.000,00 DM
     
1. Vermögenshaushalt  
   für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens 2.700,00 DM

Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.


Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3. Geringfügig i. S. v. § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 26.000,00 DM nicht übersteigen.


Weitere Regelungen zur Haushaltsdurchführung sind auf Seite 7 dargelegt.

Buckow, den 21.07.2000

gez. Dammann gez. v.Bockelberg
Amtsdirektor Amtsausschussvorsitzende