Bekanntmachung


Die nachstehende I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Zinndorf für das Haushaltsjahr 2000 vom 25.07.2000 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

In die Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

Die I. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Buckow, den 26.07.2000 gez. Dammann
  Amtsdirektor


1. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Zinndorf für das Haushaltsjahr 2000


Gemäß §79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999 (GVBl. I S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Zinndorf am 25.07.2000 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:


§ 1


Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
  erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

 
  DM DM gegenüber bisher
DM
nunmehr festgesetzt auf
DM





1) im Verwaltungshaushalt        
   die Einnahmen 51.100 -13.500 532.500 570.100
   die Ausgaben 56.000 -18.400 532.500 570.100
2) im Vermögenshaushalt        
   die Einnahmen 59.800 0 29.200 89.000
   die Ausgaben 80.000 -20.200 29.200 89.000


§ 2


Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von 0 DM auf 0 DM
  davon für Zwecke der Umschuldung von 0 DM auf 0 DM
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 0 DM auf 0 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von 50.000 DM auf 50.000 DM


§ 3


Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 300 v. H.
2. Gewerbesteuer 300 v. H.

§ 4


Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:

1. Verwaltungshaushalt  
   für Personalkosten bis höchstens 1.500,00 DM
   für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens 2.000,00 DM
     
1. Vermögenshaushalt  
   für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens 1.000,00 DM

Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.


Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich i. S. des §§ 79 Abs. 2 Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des §§ 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3. Geringfügig i. S. v. § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 2.000,00 DM nicht übersteigen.


Weitere Regelungen zur Haushaltsdurchführung sind auf Seite 7 dargelegt.

Buckow, den 26.07.2000

gez. Dammann gez. Knape
Amtsdirektor ehrenamtlicher Bürgermeister
Vorsitzende der Gemeindevertretung