Bekanntmachung


Die nachstehende I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Klosterdorf für das Haushaltsjahr 1999 vom 11.05.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

In die Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

Die I. Nachtragshaushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Buckow, den 12.05.1999 gez. Dammann
  Amtsdirektor


I. Nachtragshaushaltssatzung

der Gemeinde Klosterdorf für das Haushaltsjahr 1999


Gemäß §79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Klosterdorf am 11.05.1999 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:


§ 1


Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
  erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

 
  DM DM gegenüber bisher
DM
nunmehr festgesetzt auf
DM





1) im Verwaltungshaushalt        
   die Einnahmen 57.100 27.500 645.600 675.200
   die Ausgaben 37.200 7.600 645.600 675.200
2) im Vermögenshaushalt        
   die Einnahmen 119.900 100 153.500 273.300
   die Ausgaben 148.100 28.300 153.500 273.300


§ 2


Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 DM auf 0 DM
  davon für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 DM auf 0 DM
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 0 DM auf 0 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von 50.000 DM auf 50.000 DM


§ 3


Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer  
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v. H.
b) für Grundstücke 300 v. H.
2. Gewerbesteuer 300 v. H.

§ 4


Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:

1. Verwaltungshaushalt  
   für Personalkosten bis höchstens 2000,00 DM
   für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens 5.000,00 DM
     
2. Vermögenshaushalt  
   für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens 4.000,00 DM

Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.


Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
2. Geringfügig i. S. v. § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 9.000,00 DM nicht übersteigen.


Weitere Regelungen zur Haushaltsdurchführung sind auf Seite 5 dargelegt.

Buckow, den 11.05.99

gez. Dammann gez. Arndt
Amtsdirektor Vorsitzender der Gemeindevertretung