Entsprechend des § 5 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I, S.398) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.1998, (GVBl. I S. 218), dem § 106 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12.04.1996 (GVBl. I, S.102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1998 (GVBl. I, S.303) und der Satzungsbefugnis zur Feststellung des Schulbezirkes der Gemeinden Garzau vom 08.04.1998, Garzin vom 20.04.1998, Werder vom 21.04.1998 und Zinndorf vom 23.04.1998 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehfelde in ihrer Sitzung am 27.04.99 folgende Satzung zur Bestimmung des Schulbezirkes für die Grundschule Rehfelde beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Zum Schulbezirk der Gemeinde Rehfelde gehören folgende Gemeinden:
§ 2 Aufnahmeverfahren
Das Verfahren zur Aufnahme der Schüler wird durch das Brandenburgische Schulgesetz sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.1999 in Kraft.
Rehfelde, den 30.4.1999
| gez. A. Neumann | gez. R.D. Dammann | |
| ehrenamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Gemeindevertretung |
Amtsdirektor |
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Rehfelde vom 30.04.99 zur Bestimmung des Schulbezirkes für die Grundschule Rehfelde wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgnund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltendgemacht worden ist.
Das gilt nicht:
| Buckow, 30.04.1999 |
gez. Dammann Amtsdirektor |