Wahlbekanntmachung


1. Am 13. Juni 1999 findet in der Bundesreublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 21 Uhr.


2. Die Gemeinden bilden folgende Wahlbezirke:

Gemeinde Nummer des Wahllokals Wahllokal



Bollersdorf 001 Gemeindebüro, Am Wirtschaftshof 19,
Buckow 001 Parktheater, Wriezener Str. 1,
  002 Rathaus, Hauptstr. 1,
Garzau 001 Gemeindebüro, Alte Heerstr. 97,
Garzin 001 Gemeindehaus, Dorfstr. 7,
Grunow 001 Siedlerheim, OT Ernsthof, Mittelstr. 11,
Ihlow 001 Schloß Ihlow, Ringstr. 7,
Klosterdorf 001 Gemeindebüro, Straße des Friedens 34,
Rehfelde 001 Gesamtschule, E.-Thälmann-Str. 42,
  002 Kindertagesstätte, Fuchsbergstr. 17,
  003 OT Dorf, Pfarrhaus, Lagerstr. 11,
Waldsieversdorf 001 Grundschule, W.-Pieck-Str. 23,
Werder 001 Pfarrhaus, Dorfstr. 13,
Zinndorf 001 Feuerwehrgebäude, Dorfstr. 46a

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. Mai 1999 bis 23. Mai 1999 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt am 5.9.1999 in Seelow zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetraagen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - ausländische Unionsbürger ihren Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 21 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft wahl berechtigt sind (§ 6 Abs. 4  des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).



Buckow, 12.05.99

gez. R. D. Dammann
Amtsdirektor