1. Am 13. Juni 1999 findet in der Bundesreublik Deutschland die
| Gemeinde | Nummer des Wahllokals | Wahllokal |
| Bollersdorf | 001 | Gemeindebüro, Am Wirtschaftshof 19, |
| Buckow | 001 | Parktheater, Wriezener Str. 1, |
| 002 | Rathaus, Hauptstr. 1, | |
| Garzau | 001 | Gemeindebüro, Alte Heerstr. 97, |
| Garzin | 001 | Gemeindehaus, Dorfstr. 7, |
| Grunow | 001 | Siedlerheim, OT Ernsthof, Mittelstr. 11, |
| Ihlow | 001 | Schloß Ihlow, Ringstr. 7, |
| Klosterdorf | 001 | Gemeindebüro, Straße des Friedens 34, |
| Rehfelde | 001 | Gesamtschule, E.-Thälmann-Str. 42, |
| 002 | Kindertagesstätte, Fuchsbergstr. 17, | |
| 003 | OT Dorf, Pfarrhaus, Lagerstr. 11, | |
| Waldsieversdorf | 001 | Grundschule, W.-Pieck-Str. 23, |
| Werder | 001 | Pfarrhaus, Dorfstr. 13, |
| Zinndorf | 001 | Feuerwehrgebäude, Dorfstr. 46a |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. Mai 1999
bis 23. Mai 1999 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt am 5.9.1999 in
Seelow zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetraagen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung
und ihren Personalausweis - ausländische Unionsbürger ihren Identitätsausweis - oder
Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit
amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten
des Wahlraums Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung
bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie die ersten zehn
Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem
rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und
in den Wahlumschlag gelegt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt,
in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 21 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt
auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft
wahl berechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).