Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in
das Wählerverzeichnis


und die Erteilung von Wahlscheinen


für die Wahl zum Landtag Brandenburg am 5. September 1999



1. Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 8. August 1999 eine Wahlbenachrichtigung. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Stadt Buckow und der Gemeinden Bollersdorf, Garzau, Garzin, Grunow, Ihiow, Klosterdorf, Rehfelde, Waldsieversdorf, Werder, Zinndorf können in der Zeit vom 9.8.1999 bis 13.8.1999 während der Dienststunden

Montag 9 -15:30 Uhr
Dienstag 9 -18:00 Uhr
Mittwoch 9 -15:30 Uhr
Donnerstag 9 -15:30 Uhr
Freitag 9 -12:00 Uhr

in der Außenstelle des Amtes Märkische Schweiz Rehfelde - Einwohnemieldeamt, Elsholzstr. 4, in 15345 Rehfelde eingesehen werden.

3. Jede Bürgerin/ Jeder Bürger hat nach Maßgabe des §17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht, innerhalb der oben genannten Zeit die Richtigkeit ihrer/ seiner im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen, sofern sie/ er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.

4. Jede wahlberechtigte Person kann bis zum 21. August 1999 bei der Amtsverwaltung Märkische Schweiz, Außenstelle Rehfelde, Einwohnermeldeamt Elsholzstr. 4, 15345 Rehfelde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berechtigung des Wählerverzeichnisses (Einspruch gegen das Wählerverzeichnis) stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie sich am Wahltage aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirkes aufhält,

b) wenn sie ihre Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist

c) wenn sie aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Berechtgung des Wählerverzeichnisses versäumt hat (bis zum 21. August 1999),

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berechtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können bis zum 3. September 1999, 18 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der Amtsverwaltung Märkische Schweiz Außenstelle Rehfelde, Einwohnermeldeamt, Elsholzstr. 4 in 15345 Rehfelde beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.

In den Fällen der Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 14 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die antragsteilende Person muss den Gnund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Verlorene oder nicht rechtzeitg zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe im Wahlraum eines beliebigen Wahlbezirkes dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten

1. den Wahlschein
2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

An eine andere, als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder überbracht werden können.

Nähere Hinweise darüber, wie die Wählerin/ der Wahler die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Buckow, 30.7.99

gez. R. D. Dammann
Amtsdirektor Amt Märkische Schweiz Der Amtsdirektor