1. Am 5. September 1999 findet die Wahl zum Landtag Brandenburg statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Gemeinden bilden folgende Wahlbezirke:
| Gemeinde | Nummer des Wahllokals | Wahllokal |
| Bollersdorf | 001 | Gemeindebüro, Am Wirtschaftshof 19, |
| Buckow | 001 | Parktheater, Wriezener Str. 1, |
| 002 | Rathaus, Hauptstr. 1, | |
| Garzau | 001 | Gemeindebüro, Alte Heerstr. 97, |
| Garzin | 001 | Gemeindehaus, Dorfstr. 7, |
| Grunow | 001 | Siedlerheim, OT Ernsthof, Mittelstr. 11, |
| Ihlow | 001 | Schloß Ihlow, Ringstr. 7, |
| Klosterdorf | 001 | Gemeindebüro, Straße des Friedens 34, |
| Rehfelde | 001 | Gesamtschule, E.-Thälmann-Str. 42, |
| 002 | Kindertagesstätte, Fuchsbergstr. 17, | |
| 003 | OT Dorf, Pfarrhaus, Lagerstr. 11, | |
| Waldsieversdorf | 001 | Grundschule, W.-Pieck-Str. 23, |
| Werder | 001 | Pfarrhaus, Dorfstr. 13, |
| Zinndorf | 001 | Feuerwehrgebäude, Dorfstr. 46a |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 2.8.1999
bis 7.8.1999 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt am 5.9.1999 in
Seelow zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem
Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument
bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person
auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit
amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/ Jeder Wähler erhält am Wahltage im zuständigen
Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/ Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummem
a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge
unter Angabe des Familiennamens, des Vomamens, des Benufes oder der Tätigkeit und
der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen
Vereinigung oder Listenvereinigung, sofem sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder
"Einzelbewerbers" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische
Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts von dem Namen jeder
Bewerberin /jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen
von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden,
die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
b) Für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens
der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser sowie die Vor- und Familiennamen der ersten
fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder
Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von
Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die
Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
4. Die Wählerin/ Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/ er auf dem
linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/ welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/ er auf dem rechten Teil des
Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ dem Wähler in einer Wahlkabine
des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und
in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von
umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind Öffentlich. Jede Person hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der
Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten
(§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder
das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).