Wahlbekanntmachung


1. Am 5. September 1999 findet die Wahl zum Landtag Brandenburg statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinden bilden folgende Wahlbezirke:

Gemeinde Nummer des Wahllokals Wahllokal



Bollersdorf 001 Gemeindebüro, Am Wirtschaftshof 19,
Buckow 001 Parktheater, Wriezener Str. 1,
  002 Rathaus, Hauptstr. 1,
Garzau 001 Gemeindebüro, Alte Heerstr. 97,
Garzin 001 Gemeindehaus, Dorfstr. 7,
Grunow 001 Siedlerheim, OT Ernsthof, Mittelstr. 11,
Ihlow 001 Schloß Ihlow, Ringstr. 7,
Klosterdorf 001 Gemeindebüro, Straße des Friedens 34,
Rehfelde 001 Gesamtschule, E.-Thälmann-Str. 42,
  002 Kindertagesstätte, Fuchsbergstr. 17,
  003 OT Dorf, Pfarrhaus, Lagerstr. 11,
Waldsieversdorf 001 Grundschule, W.-Pieck-Str. 23,
Werder 001 Pfarrhaus, Dorfstr. 13,
Zinndorf 001 Feuerwehrgebäude, Dorfstr. 46a

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 2.8.1999 bis 7.8.1999 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt am 5.9.1999 in Seelow zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/ Jeder Wähler erhält am Wahltage im zuständigen Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/ Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummem

a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vomamens, des Benufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofem sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerbers" für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts von dem Namen jeder Bewerberin /jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

b) Für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

4. Die Wählerin/ Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/ er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/ welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/ er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind Öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).



Buckow, 30.7.99

gez. R. D. Dammann
Amtsdirektor