Bekanntmachung


Die nachstehende I. Nachtragshaushaltssatzung des Amtes Märkische Schweiz für das Haushaltsjahr 1999 vom 28.06.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht:
- wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
- wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

In die Nachtragshaushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

Die nach § 78 Abs. 5, Satz 3 GO erforderliche Genehmigung zu den Festsetzungen im § 3, ist vom Landrat des Landkreises Märkisch Oderland, als allgemeine untere Landesbehörde, mit dem Schreiben vom 20.07.1999 (ohne Aktz.) erteilt worden.

Buckow, den 29.07.1999 gez. R. D. Dammann
  Amtsdirektor


I. Nachtragshaushaltssatzung

des Amtes Märkische Schweiz für das Haushaltsjahr 1999


Auf der Grundlage des §79 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg wird nach Beschluß des Amtsausschusses vom 258.06.1999 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 20.07.1999 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen.


§ 1


Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
  erhöht um vermindert um

und damit der Gesamtumfang des Haushaltsplanes einschließlich der Nachträge

 
  DM DM gegenüber bisher
DM
nunmehr festgesetzt auf
DM





1) im Verwaltungshaushalt        
   die Einnahmen 15.100 5.000 4.094.900 4.105.000
   die Ausgaben 83.100 73.000 4.094.900 4.105.000
2) im Vermögenshaushalt        
   die Einnahmen 593.500 280.600 857.900 1.170.800
   die Ausgaben 683.800 370.900 857.900 1.170.800


§ 2


Es werden neu festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 0 DM auf 0 DM
  davon für Zwecke der Umschuldung von bisher 0 DM auf 0 DM
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher 181.400 DM auf 181.400 DM
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite von 100.000 DM auf 100.000 DM


§ 3


Aufgrund des § 13 der Amtsordnung für das Land Brandenburg wird die Amtsumlage wie folgt festgesetzt: von bisher 35,0 % auf 35,0 %.

§ 4


Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:

1. Verwaltungshaushalt  
   für Personalkosten bis höchstens 3.000,00 DM
   für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens 5.000,00 DM
     
1. Vermögenshaushalt  
   für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens 5.000,00 DM

Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.


Regelungen zu § 79 GO Bbg:
1. Als erheblich sind Mehrausgaben i.S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
2. Geringfügig i. S. v. § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 40.000,00 DM nicht übersteigen.


Weitere Regelungen zur Haushaltsdurchführung sind auf Seite 5 dargelegt.

Buckow, den 28.07.99

gez. R. D. Dammann gez. Heide von Bockelberg
Amtsdirektor Amtsausschussvorsitzende