Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rehfelde vom 15.07.99

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) vom 15.10.1993 (GVBI. I S. 398), zuletzt geändert am 08.04.98 (GVBI. I S. 62) in der zur Zeit gültigen Fassung i.V. m. § 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.06.99 (GVBI. I S. 231) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehfelde am 15.07.99 folgende "Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen" (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages (Erschließungsanlagenbegriff)

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschafllichen Vorteile erhebt die Gemeinde Rehfelde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

  1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Erschließungsnebenanlagen benötigten Grundflächen.
  2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vemmögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme einschließlich Freilegung.
  3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn
  4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
    1. Rinnen und Bordsteinen,
    2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    3. Geh- und Radwegen,
    4. Beleuchtungseinrichtungen,
    5. Entwässerungseinrichtungen,
    6. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    7. Parkflächen, einschließlich Standspuren und Halteleuchten,
    8. unselbstständige Grünanlagen

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.

§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Gemeinde Rehfelde trägt den Teil des Aufwandes, der

  1. auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
  2. bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Landesstraßen bezieht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.

(3) Der Anteil der Beitragspflicht am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die unrechenbaren Breiten der Erschließungsanlagen werden wie folgt festgesetzt:

Bei
(Straßenart)
anrechenbare Breiten in Gewerbegebieten anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile Anteil der Beitragspflichtigen




1. Anliegerstraßen   
a) Fahrbahn8,50 m5,50 ,m60 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 mnicht vorgesehen50 v.H.
c) Parkstreifenje 5,00 m je 5,00 m60 v.H.
d) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m60 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung   
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m60 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen   
a) Fahrbahn8,50 m6,50 ,m40 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 m30 v.H.
c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m60 v.H.
d) Gehweg je 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung   
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m50 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn8,50 m5,50 ,m20 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 m10 v.H.
c) Parkstreifenje 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
d) Gehweg je 2,50 mje 2,50 m60 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung   
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m50 v.H.
4. Touristische Verkehrswege
a) Fahrbahn8,50 m5,50 ,m10 v.H.
b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifenje 1,70 m10 v.H.
c) Parkstreifenje 2,50 mje 2,50 m10 v.H.
d) Gehweg je 2,50 mje 2,50 m10 v.H.
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung   
f) Grünanlagenje 2,00 mje 2,00 m10 v.H.

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 gelten als:

  1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
  2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind.
  3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Landesstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang babauten Ortsteilen liegen.
  4. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist.
  5. verkehrsberuhigte Bereiche: Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können.
  6. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
  7. touristischer Verkehrsweg: Straßen und andere Anlagen im Sinne dieser Satzung, die überwiegend und schwerpunktmäßig der Entwicklung der touristischen Infrastruktur dienen, sofern sie nicht Straßen und Anlagen nach den übrigen Ziffern dieses Absatzes sind.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen (Ansätze 3 bis 5) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen nach 2/3 zu berücksichtigen.

(7) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit einer anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Ansatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.

(8) für Erschließungsanlagen, die in Absatz 3 und 4 nicht erfaßt oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Gemeinde Rehfelde durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

(9) Die Einstufung der Straßen erfolgt durch Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung.

§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3) Als Grundstücksfläche i.S. des Absatzes 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,

  1. soweit an die Erschließungsanlageangrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
  2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlagen zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung.

(4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Absatz 2 und 3) vervielfacht mit

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,
  2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  3. 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
  4. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können, (z.B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten)
  5. 0,3 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können.

(5) Für Gnundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wiefolgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse,
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf - oder abgerundet werden,
  3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Ist tatsächlich eine höhere als festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen,dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  1. bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgenundet werden.
  2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  3. bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt.
  4. bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.

(7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht:

  1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentrum,
  2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässigist
  3. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.

(8) Grundstücken an zwei oder mehr aufeinander stoßenden Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide oder mehrere Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und diese Anlagen ganz oder teilweise in der Baulast der Gemeinde Rehfelde stehen. Die Berechnung des Ausbaubeitrages wird nach den Maßgaben der Absätze 1, 2 und 3 ergebenden Berechnungsdaten in voller Höhe für die Verkehrsanlage vorgenommen, wo der Beitragspflichtige polizeilich gemeldet ist.
 
Für die zweite oder jede weitere Verkehrsanlage werden zur Berechnung des Ausbaubeitrages nach den Maßgaben der Absätze 1, 2 und 3 nur zur Hälfte zugrundegelegt. Die andere Hälfte wird durch die Gemeinde Rehfelde getragen.

§ 6 Abschnitte von Erschließungsanlagen

(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage kann der Aufwand selbstständig emmittelt und erhoben werden.

(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Absatz 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

§ 7 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. Grunderwerb,
  2. Freilegung,
  3. Fahrbahn,
  4. Radweg,
  5. Gehweg,
  6. Parkflächen,
  7. Beleuchtung,
  8. Oberflächenentwässerung,
  9. unselbstständige Grünanlagen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

§ 8 Vorausleistungen und Ablösung

(1) Sobald mit der baulichen Durchführung der Maßnahme begonnen wurde, kann die Gemeinde Rehfelde in angemessener Höhe, maximal 1/3 des voraussichtlicken Beitrages Vorausleistungen erheben. Die Vorausleistungen werden beschränkt auf 12 Monate.

(2) Der Straßenausbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenausbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluß eines Ablösevertrages besteht nicht.

§ 9 Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einen Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtgte.

(3) Besteht für das Gnundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBI. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den § 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer keine nachdem Sachenrechtsbereinigungsgesetzes statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Gemeinde Rehfelde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Rehfelde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtgte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage bzw. mit dem Abschluß der Maßnahme. Sie entsteht in den Fällen der Kostenspaltung (§ 7) mit dem Abschluß der auf die jeweilige Teileinrichtung bezogenen Teilmaßnahmen und im Fall der Abschnittsbildung mit dem Abschluß der auf den jeweiligen Abschnitt bezogenen Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten derSatzung.

(2) Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie technisch entsprechend dem Bauprogramm fertiggestellt und tatsächlich und rechtlich beendet ist und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

§ 11 Fälligkeit

Der Beitrag und die Vorauszahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 12 Beteiligung der Bürger

(1) Die Bürger sind frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu beteiligen, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn Sie bereits auf andere Weise (Bürgerversammlung) erfolgt sind.

(2) Sofern die Beteiligung der Bürger nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erfolgt, sind die Entwürfe der Planung sind mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Dies gilt nicht für Straßen für die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Planungen eingeleitet wurden bzw. Ausschreibungen erfolgten.

§ 13 Wirtschaftewege und sonstige Straßen

Im Falle des Ausbaus von Wirtschaftswegen und sonstigen öffentlichen Straßen i.S. von § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes ist für jede Maßnahme eine gesonderte Beitragssatzung zu erlassen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Rehfelde, den 28.07.1999

gez. R. D. Dammann gez. Arno Neumann
Amtsdirektor Vorsitzender der Gemeindevertretung

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Gemeinde Rehfelde über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Rehfelde vom 15.07.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber de Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemachtworden ist.

Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist


    Buckow, 30.07.1999

    gez. R. D. Dammann
    Amtsdirektor