Entschädigungssatzung der Gemeinde Werder vom 06.07.1999

Aufgrund des § 5 Abs.1 und § 37 Abs.4 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Teil I, S.398) in der Fassung vom 08.04.1998 (GVBl.Teil I, S. 62) i.V. mit § 4 der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KommAEV) vom 02.06.1995 (GVBl. Teil II S.414) hat die Gemeindevertretung am 06.07.1999 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Aufwandsentschädigung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 DM.
(2) Die ehrenamtliche Bürgemmeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 450,00 DM.
(3) Dem Stellvertreter der Bürgemmeisterin wird für die Dauer der Vertretung 50 % der Aufwandsentschädigung der Vertretenen gewährt.
(4) Je nach den übertragenen Aufgaben erhalten die Gemeindevertreter jeweils nur eine Aufwandsentschädigung. Eine Kumulation mehrerer Entschädigungssummen ist ausgeschlossen.

§ 2 Sitzungsgeld

(1) Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Ausschußsitzungen pro Sitzung 15,00 DM.
(2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschußsitzungen pro Sitzung 15,00 DM.

§ 3 Verdienstausfall

(1) Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen finanziellen Nachteil erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 10,00 DM festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 DM je Stunde überschreiten. Verdienstausfall ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit zu zahlen.
(2) Der Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis erstattet.

§ 4 Reisekostenentschädigung

Reisekosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstatte.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig wird die Entschädigungssatzung vom 01.03.1994 außer Kraft gesetzt.


Werder, den 15.07.1999


gez. R.D. Dammann gez. Heide von Bockelberg
Amtsdirektor Vorsitzende der Gemeindevertretung
ehrenamtliche Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Werder vom 6.07.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgnund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltendgemacht worden ist.

Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

    Buckow,30.07.1999

    gez. i.V. Rita Seelig
    Amtsdirektor