Aufgrund des § 5 Abs.1 und § 37 Abs.4 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Teil I, S.398) in der Fassung vom 08.04.1998 (GVBl.Teil I, S. 62) i.V. mit § 4 der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KommAEV) vom 02.06.1995 (GVBl. Teil II S.414) hat die Gemeindevertretung am 06.07.1999 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Aufwandsentschädigung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe
von 70,00 DM.
(2) Die ehrenamtliche Bürgemmeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
450,00 DM.
(3) Dem Stellvertreter der Bürgemmeisterin wird für die Dauer der Vertretung 50 % der
Aufwandsentschädigung der Vertretenen gewährt.
(4) Je nach den übertragenen Aufgaben erhalten die Gemeindevertreter jeweils nur eine
Aufwandsentschädigung. Eine Kumulation mehrerer Entschädigungssummen ist ausgeschlossen.
§ 2 Sitzungsgeld
(1) Gemeindevertreter erhalten für die Teilnahme an Ausschußsitzungen pro Sitzung 15,00 DM.
(2) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschußsitzungen pro Sitzung 15,00 DM.
§ 3 Verdienstausfall
(1) Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen
Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch
wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keinen finanziellen Nachteil erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf
10,00 DM festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall
gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie
einen Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der
gemachten Angaben versichert wird.
d) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 15,00 DM je Stunde
überschreiten. Verdienstausfall ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit
zu zahlen.
(2) Der Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis erstattet.
§ 4 Reisekostenentschädigung
Reisekosten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstatte.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.10.1999 in Kraft. Gleichzeitig wird die Entschädigungssatzung vom 01.03.1994 außer Kraft gesetzt.
| gez. R.D. Dammann | gez. Heide von Bockelberg |
| Amtsdirektor | Vorsitzende der Gemeindevertretung ehrenamtliche Bürgermeisterin |
Die vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Werder vom 6.07.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) enthalten oder aufgnund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltendgemacht worden ist.
Das gilt nicht:
Buckow,30.07.1999
gez. i.V. Rita Seelig
Amtsdirektor