BekanntmachungDie nachstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 2000 vom 15.11.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
der Gemeindeordnung (GO)
enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen
dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den
Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. In die Haushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Haushaltssatzungder Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 2000Gemäß §76 ff der Gemeindeordnung
für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom
15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1994
(GVBl. I S. 230) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Bollersdorf
am 15.11.1999 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
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| Der Haushaltsplan für das Jahr 2000 wird | |||
| 1. | im Verwaltungshaushalt | ||
| in der Einnahme | 700.800 DM | ||
| in der Ausgabe | 700.800 DM | ||
| und | |||
| 2. | im Vermögenshaushalt | ||
| in der Einnahme | 255.600 DM | ||
| in der Ausgabe | 255.600 DM | ||
| festgesetzt. |
| Es werden festgesetzt: | |||
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0 DM | |
| davon für Zwecke der Umschuldung | |||
| 2. | Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 DM | |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 50.000 DM |
| Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 200 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke | 300 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 300 v. H. |
Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:
| 1. | Verwaltungshaushalt | ||
| für Personalkosten bis höchstens | 2.000,00 DM | ||
| für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens | 5.000,00 DM | ||
| 2. | Vermögenshaushalt | ||
| für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens | 2.500,00 DM |
Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.
1. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
3. Geringfügig i. S. des § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 8.000,00 DM nicht übersteigen.
| gez. R.-D. Dammann | gez. Malzahn | |
| Amtsdirektor | Vorsitzender der Gemeindevertretung |