Bekanntmachung


Die nachstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 2000 vom 15.11.1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Gemeindeordnung (GO) enthalten oder aufgrund der GO erlassen worden sind, beim Zustandekommen dieser Satzung unbeachtlich sind, wenn sie nich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.

Das gilt nicht:

  • wenn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
  • wenn diese Satzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

    In die Haushaltssatzung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

    Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.


    Buckow, den 09.11.1999 gez. Dammann
      Amtsdirektor


    Haushaltssatzung

    der Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 2000


    Gemäß §76 ff der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.1994 (GVBl. I S. 230) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollersdorf am 15.11.1999 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


    § 1

     Der Haushaltsplan für das Jahr 2000 wird   
    1.im Verwaltungshaushalt   
     in der Einnahme  700.800 DM
     in der Ausgabe  700.800 DM
     und   
    2.im Vermögenshaushalt   
     in der Einnahme  255.600 DM
     in der Ausgabe  255.600 DM
     festgesetzt.   

    § 2

     Es werden festgesetzt:   
    1. der Gesamtbetrag der Kredite auf   0 DM
      davon für Zwecke der Umschuldung    
    2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf   0 DM
    3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf   50.000 DM

    § 3

      Die Hebesätze für Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:    
    1. Grundsteuer    
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)   200 v. H.
    b) für die Grundstücke   300 v. H.
    2. Gewerbesteuer   300 v. H.

    § 4

    Als unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 81 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung-GO), Kommunalverfassung werden bestimmt:

    1. Verwaltungshaushalt    
      für Personalkosten bis höchstens   2.000,00 DM
       für Ausgabegruppierungen 5 bis 8 höchstens   5.000,00 DM
    2. Vermögenshaushalt    
       für die Ausgabegruppierung 9 bis höchstens   2.500,00 DM

    Mehrere Bewilligungen bei einer Haushaltsstelle werden im Sinne vorstehender Regelungen zusammengerechnet. Über die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet der Kämmerer.



    Regelungen zu § 79 GO Bbg:

    1. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

    2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. des § 79 Abs. 2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

    3. Geringfügig i. S. des § 79 Abs. 3 i. V. mit § 79 Abs. 2 GO sind Baumaßnahmen, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahmen einen Betrag von 8.000,00 DM nicht übersteigen.


    Weitere Regelungen zur Haushaltsdurchführung sind auf Seite 5 dargelegt.

    Buckow, den 16.11.99

    gez. R.-D. Dammann   gez. Malzahn
    Amtsdirektor   Vorsitzender der Gemeindevertretung