Bekanntmachung der Jahresrechnung 1998 und Entlastung des Amtsdirektors


Der nachstehende Beschluss über die Jahresrechnung der Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 1998 und die Entlastung des Amtsdirektors werden gemäß § 93 Gemeindeordnung (GO) Bbg. hiermit öffentlich bekannt gemacht.

In die Jahresrechnung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

Buckow, den 16.11.1999

gez. R.-D. Dammann
Amtsdirektor


Gemeinde Bollersdorf Bollersdorf, 15.11.99

Beschluss der Gemeindevertretung Bollersdorf über das Ergebnis der Jahresrechnung 1998 und Entlastung des Amtsdirektors

1. Die Gemeindevertretung Bollersdorf nimmt das in dem vorliegenden Bericht des Rechnungsprüfungsamtes aufgezeigte Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Bollersdorf für das Haushaltsjahr 1998 zur Kenntnis.

2. Die Gemeindevertretung Bollersdorf stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 1998 unter Einbeziehung der Abschlussbuchungen wie folgt fest:

  
Solleinnahmen Verwaltungshaushalt 777.831,83 DM
Solleinnahmen Vermögenshaushalt 188.877,39 DM
Summe Solleinnahmen 966.709,22 DM
Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 DM
Abgang alte Haushaltseinnahmereste 0,00 DM
Abgang alte Kasseneinnahmereste 1781,62 DM
Summe bereinigte Solleinnahmen 964.927,60 DM
Sollausgaben Verwaltungshaushalt 776.050,21 DM
Sollausgaben Vermögenshaushalt
(darin enthalten Überschuss nach
§ 39 (3) S. 2 GemHVO = 97.247,03 DM)
188.877,39 DM
Summe Sollausgaben 964.927,60 DM
Neue Haushaltsausgabereste 0,00 DM
Verwaltungshaushalt 0,00 DM
Vermögenshaushalt 0,00 DM
Abgang alte Haushaltausgabereste 0,00 DM
Verwaltungshaushalt 0,00 DM
Vermögenshaushalt 0,00 DM
Abgang alte Kassenausgabereste 0,00 DM
Summe bereinigte Sollausgaben 964.927,60 DM
Etwaiger Unterschied
Bereinigte Solleinnahmen
./. bereinigte Sollausgaben (Fehlbetrag)
0,00 DM

3. Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnung 1998 der Gemeinde Bollersdorf wird dem Amtsdirektor gemäß § 93 GO Bbg. vom 15.10.1993, geändert durch Gesetz vom 30.06.1994, die Entlastung erteilt.

gez. Daubitz   gez. Malzahn
Gemeindevertreter   Vors. der Gemeindevertretung