Bekanntmachung der Jahresrechnung 1998 und Entlastung des Amtsdirektors


Der nachstehende Beschluss über die Jahresrechnung der Gemeinde Waldsieversdorf für das Haushaltsjahr 1998 und die Entlastung des Amtsdirektors werden gemäß § 93 Gemeindeordnung (GO) Bbg. hiermit öffentlich bekannt gemacht.

In die Jahresrechnung und ihre Anlagen kann jeder während der allgemeinen Öffnungszeiten des Amtes Märkische Schweiz Einsicht nehmen.

Buckow, den 16.11.1999

gez. R.-D. Dammann
Amtsdirektor


Gemeinde Waldsieversdorf Waldsieversdorf, 04.11.99

Beschluss der Gemeindevertretung Waldsieversdorf über das Ergebnis der Jahresrechnung 1998 und Entlastung des Amtsdirektors

1. Die Gemeindevertretung Waldsieversdorf nimmt das in dem vorliegenden Bericht des Rechnungsprüfungsamtes aufgezeigte Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Waldsieversdorf für das Haushaltsjahr 1998 zur Kenntnis.

2. Die Gemeindevertretung Waldsieversdorf stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 1998 unter Einbeziehung der Abschlussbuchungen wie folgt fest:

  
Solleinnahmen Verwaltungshaushalt 1.750.059,07 DM
Solleinnahmen Vermögenshaushalt 867.670,27 DM
Summe Solleinnahmen 2.617.868,10 DM
Neue Haushaltseinnahmereste 225.000,00 DM
Abgang alte Haushaltseinnahmereste 107.415,66 DM
Abgang alte Kasseneinnahmereste 8.445,58 DM
Summe bereinigte Solleinnahmen 2.726.868,10 DM
Sollausgaben Verwaltungshaushalt 1.741.613,49 DM
Sollausgaben Vermögenshaushalt
(darin enthalten Überschuss nach
§ 39 (3) S. 2 GemHVO = 0,00 DM)
698.501,25 DM
Summe Sollausgaben 2.440.114,74 DM
Neue Haushaltsausgabereste 484.200,00 DM
Verwaltungshaushalt 0,00 DM
Vermögenshaushalt 484.200,00 DM
Abgang alte Haushaltausgabereste 197.446,64 DM
Verwaltungshaushalt 0,00 DM
Vermögenshaushalt 197.446,64 DM
Abgang alte Kassenausgabereste 0,00 DM
Summe bereinigte Sollausgaben 2.726.868,10 DM
Etwaiger Unterschied
Bereinigte Solleinnahmen
./. bereinigte Sollausgaben (Fehlbetrag)
0,00 DM

3. Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahresrechnung 1998 der Gemeinde Waldsieversdorf wird dem Amtsdirektor gemäß § 93 GO Bbg. vom 15.10.1993, geändert durch Gesetz vom 30.06.1994, die Entlastung erteilt.

gez. T. Bade   gez. Werner
Hauptausschuss   Vors. der Gemeindevertretung