Gemeinde Zinndorf

Nach § 6 Brandenburgisches Straßengesetz vom 11. Juni 1992, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg - GVBl. Bbg Teil I, Seite 186, geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1994, GVBI. Bbg I, S. 126 und Gesetz vom 15. Dezember 1995, GVBI. Bbg I, S. 288 erhält folgender Weg Gemarkung Zinndorf, Flur 1, Flurstück 70 - den Namen Fliederweg. Der Weg wird, wie er amtlich in der Flurkarte ausgewiesen ist, dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hier um einen Gemeindeweg. Diese Verfügung gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Amtes Märkische Schweiz als bekanntgegeben.

Gegen den Inhalt dieses Bescheides ist der Widerspnuch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Märkische Schweiz, Hauptstr. 1 in 15377 Buckow im Bauamt zu erheben.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt ist. Sollte weiterhin die Widerspruchsfrist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt worden sein, so werde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.